Vereinsstatuten

STATUTEN DES VEREINS
lebendichsein – Verein für Wohlbefinden und ganzheitliche Gesundheit 

 

§ 1: Sitz, Name und Tätigkeitsbereich
Der Verein, der seinen Sitz in Einöd/Herzogenburg hat, führt den Namen: 

lebendichsein – Verein für Wohlbefinden und ganzheitliche Gesundheit 

Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken auf beliebige andere Länder ausgedehnt werden.

Die Errichtung von Zweigvereinen und das Eingehen von Kooperationen ist beabsichtigt. 

 

§ 2: Zweck 

Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen und gemeinnützigen Zweck: 

1.     Im Mittelpunkt der Vereinsarbeit steht die Erforschung, Förderung und Bildung von Bewusst- Sein, ganzheitlichem und individuellem Wohlbefinden, ganzheitlicher Gesundheit mit dem Blick auf Körper, Geist und Seele, selbstbestimmtem Leben, körperlicher/geistiger/seelischer Resilienz, Begegnung und Verbundenheit mit sich selbst, der Natur, dem Universum und anderen Menschen sowie kreativer Lebenskunst und kulturellem Austausch. 

2.     Der Verein unterstützt Menschen in der persönlichen Entwicklung und darin, ein freies, bewusstes, gewaltfreies und beschenkendes Leben zu führen, Körper, Geist und Seele in Balance zu bringen, ganzheitlich gesund zu sein, zu werden und zu bleiben, sich lebendig und als lebendes Ich zu fühlen und sich als Individuum mit sich selbst, mit anderen Menschen, mit der Erde und dem Universum zu verbinden. Er unterstützt Menschen darin, den Alltag gut zu meistern, die Selbstheilungskräfte des Körpers zu stärken, sich gut zu (er)nähren, in Kontakt mit der eigenen Mitte und dem natürlichen Bauchgefühl zu sein, in Harmonie zu sein, Stress zu regulieren, systemische Verstrickungen zu lösen, alte Wunden zu heilen, Ruhe und Gelassenheit zu erfahren, sich selbst besser zu spüren, die eigene Kraft und Kreativität zu entwickeln und Raum geben zu können für alles, was kommen mag. 

3.     Der Verein unterstützt bei der Erforschung und Erfahrung von Lebenslust, Kraft, Bewusstsein, Achtsamkeit, Hingabe, Liebe, Selbstliebe, Freude, innerem Frieden, Präsenz, Stabilität, Balance, Leichtigkeit, Zentrierung und Erdung. Es geht darum zu lernen, Ressourcen zu stärken, zu entspannen, loszulassen, neue Wege zu finden, sich ganzheitlich zu bilden, lebenslang zu wachsen und zu lernen. 

4.     Ein weiterer Vereinszweck ist die Förderung, Erforschung, Bildung und Weitergabe von Wissen und Erfahrungen für eine gesunde, lebendige, achtsame und nachhaltige Symbiose von Mensch, Natur und Umwelt im erdumspannenden Kontext, für einen natürlichen, wertschätzenden und respektvollen Umgang im Miteinander, für eine natürliche Entwicklung des Individuums und eine nachhaltige positive Veränderung der Gesellschaft. Es geht auch um das Teilen von interkulturellen Erfahrungen, Kunst und Kreativität sowie um die Begegnung mit Menschen in anderen Teilen der Welt. 

5.     Das Wissen hierfür soll in Projekten erlebt und gesammelt werden und an alle interessierten Mitglieder weitergegeben werden. Gemeinsame Interessen der Mitglieder werden nach außen hin vertreten und der Verein präsentiert sich bei öffentlichen, nationalen und internationalen Anlässen mit dem Ziel, sich weiter zu vernetzen und Synergien zu bilden für mehr Bewusst- Sein, Entwicklung, Resilienz, Wohlbefinden, selbstbestimmtes Leben und eine ganzheitliche körperlich-geistig-seelische Gesundheit - mit dem Blick auf Körper, Geist und Seele aller lebenden Schöpferwesen. 

 

§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks 

Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

Als ideelle Mittel dienen: 

1.     Umsetzung von Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen Sozialgemeinschaften, Unternehmen, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen

2.     Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Forschungs- und Bildungsprojekten

3.     Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Fachkundigen, Fachspezialisten, Tutoren, Studenten, Universitäten, Interessierten, anderen Vereinen und Verbänden 

4.     Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Konzepten neuer Technologien in Form von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen im digitalen Zeitalter

5.     Forschungs-, Bildungs-, Gesundheits- und Förderreisen in den Zweckthemen

6.     Weitergabe von Wissen und Erfahrungen 

7.     Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen 

8.     Abhaltung von Vereinstreffen und Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern 

9.     Teilnahme an Veranstaltungen, Kongressen, Märkten, Messen und Festivals 

10.  Gründung und Betrieb von sowie Beteiligung an Gesellschaften und Unternehmen 

11.  Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes 

12.  Gestaltung einer Website und Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter, Erstellung von podcasts

13.  Presseabteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying, Pressearbeit

14.  Betreiben von Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit 

15.  Veranstaltung von Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, Seminaren, Workshops, Tagungen, Festivals und Webinaren

16.  Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen

17.  Abhaltung gemeinschaftlicher und wissenschaftlicher Veranstaltungen 

 

Als materielle/finanzielle Mittel dienen: 

  1. Mitgliedsbeiträge 
  2.  Aufnahmebeiträge 
  3. Erlöse aus Veranstaltungen, Märkten, Messen, Hilfsbetrieben, Beteiligungen 
  4. Forschungszuschüsse, -förderungen und -erlöse 
  5. Öffentliche Zuschüsse
  6. Erlöse aus Projekten
  7. Zuwendungen
  8. Bildungsförderungen
  9. Digitalisierungsförderungen 
  10. Bildungszuschüsse 
  11. Eigentum und Besitz von Immobilien und Grundstücken
  12.  Verwertungen
  13. Freiwillige Beiträge
  14. Spenden, Subventionen, Förder- und Unterstützungsbeiträge 
  15. Erlöse aus Kooperationen 
  16. Erlöse aus Forschungsinstituten
  17. Vermögensverwaltung
  18. Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Crowdfunding, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft) 
  19. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. 

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft 

1.     Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. 

2.     Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit beteiligen. 

3.     Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. 

      a. Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

      b. Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht. 

4.     Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidenten durch Beschluss verliehen werden. 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft 

1.     Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich. 

2.     Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der Präsident. 

3.     Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft 

1.     Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. 

2.     Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist an das Präsidium zu erfolgen. 

3.     Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. 

4.     Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten ist der Verein berechtigt, die Mitgliedschaft zu beenden. 

5.     Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist möglich, wenn das auszuschließende Ehrenmitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden. 

6.     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden. 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1.     Rechte:
a. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
b. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
c. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
d. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
e. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 

2.     Pflichten:
a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
b. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
c. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidenten beschlossenen Höhe verpflichtet. 

 

§ 8: Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind: die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. 

 

§ 9: Generalversammlung 

1.     Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 

2.     Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen 4 Wochen statt auf: 

             a. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung

             b. Schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder

             c. Verlangen der Rechnungsprüfer 

3.     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax- Nummer oder E-Mail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer. 

4.     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. 

5.     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. 

6.     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

7.     Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

8.     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. 

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

1.     Beschlussfassung über den Voranschlag

2.     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer 

3.     Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer 

4.     Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein 

5.     Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode 

6.     Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins 

7.     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen 

 

§ 11: Präsidium 

Das Präsidium besteht aus:    

        a. Präsident

        b. Vizepräsident 

 

1.     Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 

2.     Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben. 

3.     Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. 

4.     Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen anwesend sind.

5.     Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der Präsident ein Dirimierungsrecht hat. 

6.     Den Vorsitz führt der Präsident. 

7.     Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. 

8.     Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft. 

9.     Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 

10.  Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus. 

 

§ 12: Aufgaben des Präsidiums: 

1.     Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. 

2.     Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen. 

3.     Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden. 

4.     In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben: 

a)     Für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen 

b)    Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens

c)     Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit 

d)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 

e)    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und den Beitrittsbetrag 

f)      Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

g)     Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung 

h)    Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern 

i)      Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder 

1.     Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. 

2.     Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident. 

3.     Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.

4.     Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

5.     Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

6.     Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium. 

 

§ 14: Rechnungsprüfer 

1.     Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 

2.     Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 

 

§ 15: Schiedsgericht 

1.     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 

2.     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 

3.     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins 

1.     Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

2.     Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 

3.     Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden. 

4.     Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 

 

§ 17: Personenbezogene Bezeichnungen 

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.